Hätten Sie das gewusst?

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wie in jeder Ausgabe des Informationsblatts der Gemeinde Aldersbach möchte ich Sie auch heute über interessante Rechtsthemen informieren.

In der heutigen Ausgabe möchte ich auf einige rechtliche Fragen und Missverständnisse hinweisen, welche mir im Rahmen meiner Tätigkeit häufig begegnen.

 

Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen:

Aus aktuellem Anlass - derzeit wird wieder einmal ein Tempolimit auf Autobahnen geprüft - möchte ich auf dieses Thema kurz eingehen. Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wenn man schneller unterwegs ist, wird man zwar nicht geblitzt, solange nicht anderweitig die Geschwindigkeit begrenzt ist.

Allerdings spielt es bei einem Unfall sehr wohl eine Rolle, wie schnell man fährt. Denn trotz der nicht verbotenen höheren Geschwindigkeit wird von den Gerichten in Fällen, in welchen diese Geschwindigkeit deutlich überschritten wird, die Mithaftungsquote häufig erhöht. Teilweise wird allein aufgrund der hohen Geschwindigkeit ein Mitverschulden zugerechnet.

 

Der Letzte zahlt die Zeche?

Eine größere Gesellschaft ist zusammengekommen – sei es die Spielerversammlung nach dem Training oder der Stammtisch der Feuerwehr oder ähnliches.

Nach und nach lehrt sich der Raum. Als die letzten aufbrechen wollen, stellt der Wirt fest, dass einige Getränke noch nicht bezahlt wurden. Er fordert die Übriggebliebenen auf, die Rechnung zu begleichen.

Diese können das zwar aus Kameradschaft erledigen. Rechtlich gesehen hat der Wirt jedoch Pech gehabt, wenn er nicht mehr weiß, welcher Gast welches Getränk bezahlen muss. Wenn ein Gastwirt will, dass der jeweilige Gast die von ihm vertilgten Getränke und Speisen bezahlt, muss er beweisen können, was der jeweilige Gast konsumiert hat. Er kann also nicht verlangen, dass die verbliebenen Gäste zusammenlegen, um den Rest auszugleichen.

 

Geschenkt ist geschenkt!

Grundsätzlich stimmt das auch. Aber es gibt wichtige Ausnahmen

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern (10 Jahre!).

Hierauf verweisen die Sozialämter nur allzu gern, wenn ältere Menschen Zuzahlung zu Heimaufenthalten beantragen.

Hintergrund: Ansonsten könnte jeder, der in absehbarer Zeit in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, sein Vermögen vorher noch kurzfristig an seine Kinder weitergeben und sich so seine Heimkosten von der Allgemeinheit finanzieren zu lassen, ohne eigenes Vermögen einbringen zu müssen.

Zudem besteht das Recht, eine Schenkung zurückzufordern, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht. Hierfür müsste allerdings dann schon eine körperliche Misshandlung, Bedrohung, schwere Beleidigung oder ähnliches vorliegen

 

Kündigung während der Krankschreibung.

Ein sehr weit verbreiteter Irrtum ist, dass man nicht gekündigt werden kann, wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist.

Die Möglichkeit der Kündigung wird hiervon jedoch in keinster Weise berührt.

Ganz im Gegenteil: Eine Krankheit kann sogar einen Grund für eine rechtmäßige Kündigung darstellen. Wenn jemand seine Arbeit wegen einer Erkrankung auf Dauer nicht mehr ausüben kann und für ihn im Unternehmen kein anderer angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber unter Umständen aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis beenden.

 

Gerüchte kann man ungestraft weitererzählen!

Das ist so nicht richtig. Ist das Gerücht geeignet, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen reicht die Verbreitung dieses Gerüchts, um sich der üblen Nachrede strafbar zu machen, es sei denn, es würde sich im Nachhinein als wahr herausstellen.

 

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