Alkohol im Straßenverkehr

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch wenn dieses Jahr coronabedingt wieder einige Weihnachtsfeiern ausfallen werden, handelt es sich bei der Vorweihnachtszeit um einen Zeitraum, in welchem erfahrungsgemäß nicht nur vereinzelt Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt werden. Trotz einiger Tassen Glühwein oder ein paar Bierchen bei der Betriebsfeier noch selbst nach Hause zu fahren, ist grundsätzlich keine gute Idee!

Es handelt sich hierbei definitiv nicht um ein Kavaliersdelikt. Die Konsequenzen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss möchte ich in der folgenden Übersicht kurz darstellen:

 

Zunächst jedoch möchte ich zum besseren Verständnis des Nachfolgenden einige Begrifflichkeiten erklären.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Will man also nach Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man sie wieder neu beantragen. Dieser Antrag ist jedoch erst nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist, innerhalb welcher die Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf, möglich. Die Führerscheinbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen vorliegen. Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist meist nicht erforderlich.

Fahrverbot

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese bei einem Fahrverbot nicht. Der Betroffene erhält somit nach dem Ablauf des Fahrverbots seinen Führerschein ohne weitere Maßnahmen zurück.

Ein Alkoholeinfluss bis 0,5 Promille ist grundsätzlich nicht strafbar.

Auch hier besteht allerdings die Möglichkeit der Strafbarkeit, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Die Folge sind dann 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre), Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer), mindestens aber 3 Monate Fahrverbot.

 

Für Fahranfänger, die sich neu am Führerschein erfreuen, und für alle Verkehrsteilnehmer, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Diese werden auch bis 0,5 Promille mit Geldbuße in Höhe von 250 Euro bestraft, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, dazu kommt 1 Punkt.

 

Von 0,5 Promille bis 1,1 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche wie folgt geahndet wird:

Soweit keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen verbleibt es bei Geldbuße und Fahrverbot, Erstverstoß:   2 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot.

Zweitverstoß:   2 Punkte, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot.

Weiterer Verstoß:   2 Punkte, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot.


Wenn jedoch zusätzlich Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, handelt es sich bereits um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch:
Im Falle einer reinen Trunkenheitsfahrt (ohne Gefährdung anderer) hat dies zur Folge: 3 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre),  Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer).


Wenn es jedoch zu einem Verkehrsunfall oder einer sonstigen Behinderung anderer kommt, handelt es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, welche erhebliche Folgen nach sich ziehen kann:

Der Strafrahmen ist zwar der Selbe wie bei der Trunkenheitsfahrt. In der gerichtlichen Praxis wird dieser Fall jedoch grundsätzlich härter bestraft als eine reine Trunkenheitsfahrt. Hinzu kommen zivilrechtliche Folgen wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer. Je höher die Alkoholisierung ist, desto mehr wird der Fahrer neben der Haftpflichtversicherung des PKWs herangezogen.

 

Ab 1,1 Promille liegt automatisch eine Straftat vor. Ab dieser Grenze wird eine absolute Fahruntüchtigkeit bei jedem Verkehrsteilnehmer angenommen. Die Folgen sind dieselben wie eben dargestellt.

 

Zu beachten ist diesbezüglich, dass ab einem Promillewert von 1,6 Promille in der Regel immer eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Auch unterhalb dieser Grenze ist eine Anordnung möglich und bei Wiederholungstätern üblich.

 

Besonders hinweisen möchte ich noch auf Folgendes:

Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Das gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge - auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug.

Die absolute Fahruntüchtigkeit mit der Folge eines Strafverfahrens liegt zwar beim Fahrrad erst bei einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille vor; in Verbindung mit Fahrfehlern kommt jedoch auch bereits unterhalb dieser Grenze eine Bestrafung entsprechend der oben genannten Fallgruppen in Frage.

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