Wer erbt?

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

 

Eine interessante Frage, die sich früher oder später jeder stellt, ist: „Was geschieht mit meinem Eigentum, wenn ich sterbe?“

 

Teil 1:

Da ich in der Praxis immer wieder feststellen muss, dass es bezüglich der oben genannten Frage häufig zu erheblichen Unklarheiten kommt, greife ich dieses Thema in den nächsten beiden Ausgaben erneut auf, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.

 

Für die Beantwortung dieser Frage gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch sehr umfangreiche und komplexe Regelungen. Zum einen kann man durch Verfügung von Todes wegen (meist Testament) selbst bestimmen, wer was erhalten soll. Zum anderen gibt es die sog. gesetzliche Erbfolge, die dann eintritt, wenn keine testamentarische Regelung getroffen wurde.

 

Heute will ich Ihnen diese gesetzliche Erbfolge einmal in Grundzügen darstellen.

 

Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich hierbei um ein „Verwandtenerbrechtssystem“ handelt, bei dem der Ehegatte eine Sonderstellung einnimmt. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur verwandte Personen Erben werden.

 

Im folgenden Beispiel gehen wir von einer Familie aus, bei der die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und zwei gemeinsame Kinder haben.

 

Wenn der Mann stirbt, verteilt sich seine Erbmasse wie folgt:

Die Erbquote der Ehefrau ist neben Kindern die Hälfte (¼ erbrechtlich, ¼ güterrechtlich). Somit verbleibt für die Kinder ebenfalls noch eine Hälfte. Diese wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Demnach erhielte jedes Kind ¼. Wenn nun jedoch ein Kind bereits verstorben ist, treten an dessen Stelle seine Kinder – nicht die Ehefrau – zu jeweils gleichen Teilen. Der Erbteil des Kindes1 bleibt somit in seinem „Stamm“. Er würde lediglich dann übergehen auf den Stamm von Kind2, wenn Kind1 keine Nachkommen hätte oder auch diese bereits kinderlos verstorben wären.

 

Diese Variante dürfte im Groben noch den Vorstellungen der meisten Leute entsprechen. Anders sieht es teilweise dann aus, wenn es sich um ein kinderloses Ehepaar handelt.

Sind nämlich keine eigenen Kinder, Enkel usw. (Abkömmlinge) vorhanden, so erben die sog. „Erben der 2. Ordnung“. Dies sind die Eltern und deren Abkömmlinge.

 

Im folgenden Beispiel sind zum Zeitpunkt des Todes des Mannes seine Eltern bereits verstorben. Er hat jedoch noch eine lebende Schwester.

 

In diesem Fall erbt die Ehefrau zu ¾. Das übrige Viertel ginge an die Eltern des Verstorbenen. Da diese jedoch ebenfalls nicht mehr leben, geht der Erbteil auf die Schwester des Erblassers über.

 

Dies kann nun im Einzelfall große Probleme aufwerfen. Sollte z.B. das Erbe lediglich aus dem ehelichen Wohnhaus bestehen und die Ehefrau nicht in der Lage sein, ihre Schwägerin finanziell abzufinden, könnte diese Antrag auf Teilungsversteigerung des Hauses stellen, und das Haus würde versteigert werden.

 

Um solch ungewünschte und eventuell nicht bedachte Ergebnisse zu vermeiden, sollte man sich unbedingt rechtzeitig Gedanken machen, wie man sein Erbe regeln will, sich beraten lassen und letztendlich auch ein Testament verfassen.

 

Teil 2:

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in der letzten Ausgabe habe ich Ihnen das gesetzliche Erbrecht vorgestellt. Dabei wurde dargelegt, welche Regelungen der Gesetzgeber für die Vermögensnachfolge getroffen hat.

Da jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht jeden Einzelfall regeln kann, ist das gesetzliche Erbrecht abdingbar. Das heißt, dass Sie Ihren Nachlass - mit gewissen Einschränkungen - regeln können, wie Sie es für richtig halten (sog. Testierfreiheit). Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

 

Die einfachste Möglichkeit ist es, ein Testament zu errichten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Sie das 16. Lebensjahr vollendet und Ihre Einsichts- und Handlungsfähigkeit nicht verloren haben.

Mit Ausnahme von bestimmten Sonderfällen gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten:

Zum einen kann der letzte Wille zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, welcher diese dann für Sie verwahrt.

Zum anderen kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zu beachten ist dabei, dass der gesamte Text vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein muss. Nicht zulässig ist es, den Text mit dem Computer oder der Schreibmaschine zu verfassen und lediglich zu unterschreiben. Ein solches Testament wäre aufgrund des Formverstoßes nicht gültig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Unterschrift eine sog. Abschlussfunktion hat. Sie muss demnach am Ende des Textes stehen. Eventuelle spätere Nachträge unterhalb der alten Unterschrift bedürfen erneut der Unterschrift.

Ort- und Datumsangaben sind nicht unbedingt nötig, sollten jedoch aufgenommen werden.

Ein eigenhändiges Testament kann beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden.

 

Da sich natürlich im Laufe der Zeit der Wille des Erblassers ändern kann, kann er auch sein Testament widerrufen. Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, sobald die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.

Ein handschriftliches Testament kann auf verschiedene Arten widerrufen werden. Dies kann geschehen durch einen expliziten Widerruf, durch Errichtung eines neuen Testamentes (soweit andere Regelungen getroffen werden als im vorherigen) oder durch Vernichtung.

 

Zwei Personen können ihren letzten Willen auch aufeinander abstimmen und sich gegenseitig daran binden. Dies ist möglich durch die Errichtung eines sog. Ehegattentestamentes oder eines Erbvertrages.

Während das Ehegattentestament - ähnlich wie das einfache handschriftliche Testament - von den Ehegatten selbst handschriftlich verfasst werden kann, bedarf der Erbvertrag der notariellen Beurkundung.

Vorteil dieser beiden Varianten ist, dass der überlebende Ehegatte auch über den Tod des anderen hinaus an die so gewollten Regelungen gebunden ist.

Sinnvoll ist eine derartige Regelung sehr häufig dann, wenn Ehegatten sich gegenseitig zunächst zu alleinigen Erben einsetzen wollen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Ableben des zweiten Ehegatten Erben werden sollen.

 

Eingeschränkt wird die Testierfreiheit vom Pflichtteilsrecht. Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern, sein Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner haben ein Recht auf den sog. Pflichtteil, wonach ihnen, auch wenn sie nach dem Testament nicht erben, die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zusteht.

 

Eine weitere Einschränkung erfährt die Testierfreiheit durch § 14 Heimgesetz, wonach jemand der in einem Heim wohnt weder den Träger des Altenheimes noch das Heimpersonal als Erben einsetzen kann.

 

Fazit:

Sie können Ihren letzten Willen grundsätzlich sehr einfach regeln. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie es richtig machen. Sehr oft kommt es aufgrund nicht eindeutiger Testamente zu Erbrechtsstreits, welche nicht nur sehr kostspielig sind, sondern auch sehr oft zu erheblichen familiären Zerwürfnissen führen. Deshalb sollten Sie sich unbedingt professioneller Hilfe / Beratung bedienen. Schließlich gibt es unzählige Gestaltungsmöglichkeiten: Erbeinsetzung, Enterbung (direkt oder indirekt), Vermächtnis, Auflage, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers usw.

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