Der Kaufvertrag – alltägliches Geschäft

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Auch in der aktuellen - für viele sehr schweren Zeit - bemühe ich mich, Ihnen interessante Alltagsproblematiken möglichst allgemeinverständlich zu präsentieren.

 

Heute möchte ich ein Thema aufgreifen, welches jeden von uns beinahe täglich berührt:

der Kaufvertrag.

Ich musste bereits mehrfach feststellen, dass doch erhebliche Unklarheiten bezüglich dieser rechtlichen Konstruktion bestehen.

 

1.) Wie kommt es zu einem Kaufvertrag?

Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich dann zu Stande, wenn eine Partei ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt und die andere Partei dieses Angebot annimmt.

Das Angebot kann hierbei sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer ausgehen.

In vielen Fällen ist jedoch nicht auf den ersten Blick für jeden ersichtlich, worin das Angebot zu sehen ist.

Nimmt man etwa das Beispiel eines Internetshops, so werden viele davon ausgehen, dass der Shop bzw. das Aufführen des Artikels und seines Preises bereits das Angebot darstellen. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Der Onlineshop/Onlinestore stellt in den meisten Fällen lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots dar. Das Angebot ist in der Bestellung des Kunden zu sehen. Die Annahme erfolgt durch den Verkäufer; entweder durch eine entsprechende Bestätigung oder wortlos durch Verpackung und Versendung der Ware. Hier lohnt ein Blick in die AGB des Shops.

Im Supermarkt ist dies ähnlich. Das Angebot unterbreitet der Kunde, indem er die Ware auf das Laufband an der Kasse legt.

Zu beachten ist insoweit auch, dass Preise in Prospekten - und sogar am Regal im Laden - ebenfalls lediglich zur Abgabe eines Angebots einladen und noch keinen rechtsverbindlichen Vertrag begründen. Wurde eine Ware im Prospekt oder im Regal fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Preis versehen, kann der Kunde nicht auf diesem bestehen.

 

2.) Wie lange kann ich den Widerruf / Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Ware umtauschen?

Diesbezüglich besteht ein weit verbreitetes Missverständnis. Viele Leute meinen, dass sie bei jedem Kaufvertrag das Recht haben, diesen binnen 14 Tagen Tagen zu widerrufen und die Ware an den Verkäufer gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.

Hierbei handelt es sich aber nur um einen Ausnahmefall. Grundsätzlich gilt nämlich: „pacta sunt servanda“ (lat.: Verträge müssen erfüllt werden.)

Der Gesetzgeber hat nur für besondere Fälle Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. Die Wichtigsten betreffen so genannte Fernabsatzverträge (Vertragsschluss eines Verbrauchers mit einem Unternehmer per Telefon, Katalog, Internet usw.), Haustürgeschäfte und Versicherungsverträge.

Lediglich bei diesen Fallkonstellationen besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tagen  den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Haben Sie jedoch etwas von einer Privatperson oder in einem Laden gekauft bzw. bestellt, so haben Sie generell kein Widerrufsrecht. Sie können in diesem Fall grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten / die Ware umtauschen, wenn diese mangelhaft ist.

Das Angebot vieler Ladenketten, im Geschäft gekaufte Waren zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder Gutschriften in Höhe des Kaufpreises zu erteilen, beruhen lediglich auf der Kulanz oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht.

 

3.) Sind mündliche Verträge wirksam?

Kaufverträge bedürfen grundsätzlich keiner Form. Sowohl Angebot als auch Annahme können schriftlich, mündlich oder aber auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Mündliche Verträge sind demnach wirksam und bindend.

Lediglich Kaufverträge über Immobilien bedürfen der notariellen Beurkundung.

Problematisch ist jedoch ein mündlicher Kaufvertrag dann, wenn der andere Teil ihn nicht erfüllen will und bei Abschluss keine Zeugen gegenwärtig waren, da dann der Beweis eines gültigen Vertrages schwer zu erbringen sein wird.

Vorsicht ist insoweit geboten bei telefonischen Vertragsschlüssen oder Vertragsänderungen.

Nur zu oft höre ich dann von Mandanten, die mit ihren Zusagen am Telefon im Nachhinein nicht glücklich sind, dass man sie doch hieran wohl nicht festhalten könne, da sie nichts unterschrieben hätten. - Dies ist allerdings ein Irrglaube. Wichtig ist es hier, die Widerrufsfrist nicht zu übersehen. Dies ist der einfachste Weg, sich von einem derartigen Vertrag wieder zu lösen.

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