Rechtzeitig Vorsorge treffen!

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, heute möchte ich erneut eine Thematik aufgreifen, um welche wir uns nur zu gerne drücken oder diese auf die lange Bank schieben.

Wir sichern unser Lebensalter in finanzieller Hinsicht durch diverse Maßnahmen ab. Dabei wird häufig übersehen, dass sich im Alter nicht nur die finanzielle Lage verschlechtern kann, sondern leider oft auch die gesundheitliche. Immer noch viel zu wenige treffen Vorsorge für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

 

Zwar wird im Bedarfsfall vom Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) ein Betreuer bestellt, der dann unsere Angelegenheiten regelt. Jedoch ist nicht gewährleistet, dass es sich bei dieser Person auch um die Person handelt, die man selbst gewählt hätte.

 

Es bietet sich daher an, Vorsorge für einen derartigen Fall zu treffen, solange man selbst noch dazu in der Lage ist. Dies ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Nach wie vor ist die Meinung weit verbreitet, dass im geschilderten Fall automatisch der Ehegatte oder die Kinder die Sorge übernehmen werden. Ein umfassendes Sorgerecht kennt unser Rechtssystem jedoch nur im Verhältnis Eltern – minderjährige Kinder. Das bedeutet: weder der Ehegatte noch die Kinder können ohne entsprechende Bevollmächtigung für den Handlungsunfähigen handeln.

 

Möglichkeiten der Vorsorge sind u.a.:

  • Vollmacht/Generalvollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung.

 

In einer Vollmacht kann geregelt werden, wer das vorhandene Vermögen verwaltet, wie die ärztliche Versorgung aussehen soll und wer generell für einen handelt und entscheidet. In einer Vollmacht kann eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benannt werden, von welchen Sie überzeugt sind, dass sie im Bedarfsfall Ihre Interessen am Besten vertreten. In dem Auftrag an den späteren Bevoll-mächtigten können Sie genau festlegen, wozu der Bevollmächtigte berechtigt sein soll.

 

Sollten Sie zu einem Betreuungsfall werden, würde das Betreuungsgericht Sie dazu anhören, wer Ihr Betreuer werden soll. Ist dies jedoch nicht mehr möglich, so bestellt das Gericht einen Betreuer, ohne dass Sie darauf Einfluss nehmen können.

Sollte jedoch eine Betreuungsverfügung vorliegen, so hat das Gericht Ihre darin ge-äußerten Wünsche zu berücksichtigen.

Sie können darin regeln, wer Ihr Betreuer sein soll, aber auch, wer es gerade nicht sein soll. Weiterhin können Sie Anweisungen geben, wie in Vermögens-, persönlichen und Wohnungs- / Heimaufnahmeangelegenheiten verfahren werden soll.

 

In einer Patientenverfügung kann geregelt werden, welche Behandlungen oder Lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie z.B. infolge eines Komazustandes nicht mehr in der Lage sind, dies selbst zu entscheiden. Viele Menschen wollen lieber „in Würde sterben“, als „sinnlos in einem unerträglichen Zustand“ künstlich am Leben erhalten zu werden.

Lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen unterlassen werden, wenn sie dem Willen des Patienten widersprechen. Deshalb ist es auch enorm wichtig, sich vorher das entsprechende Krankheitsbild vor Augen zu führen und sich mit seinem Arzt zu besprechen, da man in gesunden Tagen oft Zustände als „unwürdig“ einstuft, die im Alter oder nach längerer Krankheit wesentlich akzeptabler erscheinen.

Unbedingt zu beachten ist weiter, dass eine Patientenverfügung so präzise wie möglich auf bestimmte Krankheitsbilder sowie gewünschte oder nicht gewünschte Behandlungsmethoden eingehen soll. Lediglich verallgemeinerte Floskeln, wie etwa „in Würde sterben“ kann ein Arzt kaum berücksichtigen. 

 

In diesem Zusammenhang sollte man sich auch mit weiteren Thematiken befassen, wie etwa dem Abschluss einer privaten Pflegeversicherung oder der Errichtung eines Testaments, welche bereits Gegenstand dieses Ratgebers war. Ich werde in einer der nächsten Ausgaben auch das Erbrecht wieder aufgreifen. An dieser Stelle würde dies jedoch zu weit führen.

Zurück