Ein Dauerbrenner - Der Verkehrsunfall

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger! Bereits mehrfach war der Verkehrsunfall und die diversen damit zusammenhängenden Probleme Gegenstand meiner Beiträge. Da ich jedoch immer wieder feststellen muss, dass diesbezüglich erhebliche Unsicherheiten bestehen, greife ich dieses Thema gerne erneut auf.

 

So verhalten Sie sich richtig am Unfallort:

  • Halten Sie sofort an.
  • Sichern Sie den Unfallort.
  • Sollte lediglich ein Bagatellschaden vorliegen,

fahren Sie beiseite.

  • Sie sind verpflichtet, erste Hilfe zu leisten, wenn Personen verletzt wurden.
  • Folgende Angaben ist jeder Unfallbeteiligte verpflichtet zu machen:
    • Name und Adresse
    • Auf Verlangen: Führerschein und Fahrzeugschein, Haftpflichtversicherungsdaten

 

Um später einen Anspruch gegen den Gegner durchsetzen zu können, sollten Sie sich daher diese Informationen geben lassen. Weiter ist es unverzichtbar, dass Sie sich das amtl. Kennzeichen des Unfallgegners aufschreiben und wenn möglich Fotos vom Unfallort und den beiden Fahrzeugen fertigen, die die Stellung der beiden Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß dokumentieren.

Sie müssen unbedingt so lange am Unfallort bleiben, bis die notwendigen Informationen ausgetauscht wurden, ansonsten begehen Sie möglicherweise eine Straftat (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Des Weiteren sollten die Personalien von Zeugen aufgeschrieben werden, um später ein Beweismittel für den Unfallhergang in Händen zu halten.

Die Zuziehung der Polizei ist in den meisten Fällen sinnvoll. Zu beachten ist jedoch, dass diese bei reinen Blechschäden, aus denen kein größerer Schaden entstanden ist, nicht verpflichtet ist, den Unfall aufzunehmen.

Der Unfall muss der eigenen Versicherung innerhalb einer Woche angezeigt werden.

 

Wissen Sie, was Sie nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall geltend machen können?

  • Reparaturkosten:

 Sie können Ersatz der Kosten verlangen, die tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeuges angefallen sind. Dazu müssen Sie die Rechnung der Fachwerkstätte vorlegen.

Sie können aber auch fiktiv - über Gutachten – abrechnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie bei Abrechnung über ein Sachverständigengutachten nur den Nettobetrag der geschätzten Reparaturkosten erhalten, da ja die Mehrwertsteuer de facto nicht angefallen ist.

Im Falle eines Totalschadens werden die geschätzten Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes ersetzt.

 

  • Gutachterkosten:

Soweit kein Bagatellschaden vorliegt - das heißt, der Schaden höher ist als ca. 750 € -, ist grundsätzlich zu raten, ein Schadensgutachten erstellen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens werden erstattet. Bei Bagatellschäden ist meist ein Kostenvoranschlag ausreichend.

  •  Mietwagenkosten/Nutzungsausfall:

Für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, können Sie sich ein Mietfahrzeug nehmen. Die Kosten hierfür werden ebenfalls ersetzt.

Sollten Sie kein Mietfahrzeug benötigen, steht Ihnen Ersatz des Nutzungsausfalls zu. Dieser errechnet sich aus der Anzahl der Tage multipliziert mit dem Nutzwert, den Ihr Fahrzeug hat.

 

  • Merkantiler Minderwert:

Hat Ihr Fahrzeug durch den Unfall eine Wertminderung erlitten, weil es nun nicht mehr unfallfrei ist, so ist auch dieser Schaden auszugleichen.

 

  • Bei Verletzungen: Schmerzensgeld, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall

 

  • Rechtsanwaltskosten:

Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden, soweit deren Versicherter Schuld am Unfallgeschehen hat.

 

  • Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt, Unkostenpauschale, An-/Abmeldekosten etc.

 

Zum Ersatz dieser Schäden sind bei verschuldetem Unfall der Fahrer, der Halter und die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrzeuges verpflichtet. In der Regel werden die Ansprüche direkt gegen die regelmäßig zahlungsfähige Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

Da jedoch auch Versicherungen nur bezahlen, was unbedingt nötig ist, werden zum einen nicht von selbst all diese Kostenpunkte beglichen. Dazu sollte man schon wissen, was man verlangen kann; ansonsten spart sich die Versicherung das Geld. Zum anderen wird sehr oft versucht, den Betrag zu reduzieren, indem man dem Geschädigten eine Mitschuld an dem Unfall zuschreibt. Der Schaden wird nämlich nur in der Höhe erstattet, in der der Gegner an dem Unfall Schuld hatte.

 

Achtung:   Die Versicherungen tendieren mittlerweile dazu, die Geschädigten umgehend zu kontaktieren und diesen eine schnelle unkomplizierte Regulierung des Schadens anzubieten. Sie sollen auf Ihr Recht verzichten, einen Sachverständigen Ihrer Wahl und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Versicherung spart sich dadurch deren Kosten. Leider musste ich aber auch schon mehrfach feststellen, dass von der Versicherung beauftragte Gutachter den Schaden oftmals geringer schätzen als privat beauftragte. Einige Versicherungen versprechen zwar, schnell alle Schäden zu ersetzen, weisen aber nicht auf alle Schadenspositionen hin, so dass der Geschädigte am Ende weniger Schadensersatz erhält und sich zudem selbst um die Regulierung kümmern musste.

 

Fazit:            

Wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt und die Schuld nicht unbestritten bei Ihnen liegt, fragen Sie einfach bei einem Rechtsanwalt nach, ob es Sinn macht, die Angelegenheit an ihn zu übergeben und welche Kosten anfallen könnten. Diese Auskunft ist in der Regel kostenlos und die durch das Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren werden, soweit die Schuld beim Gegner liegt, auch von dessen Versicherung bezahlt.

Sie haben also deutlich weniger Aufwand und erzielen häufiger ein besseres Ergebnis.

 

Gewusst wie:

Wendet die Versicherung ein Mitverschulden ein, ist oftmals eine Abrechnung über das „Quotenvorrecht“ eine gute Möglichkeit, ohne eigenen Scha

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